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Waffengesetz

Waffengesetz abgekürzt WaffG wurde am 1. April 2003 eingeführt, damit der Umgang mit Waffen geregelt werden konnte. Somit wurden die Bedingungen zum Erwerb, Handel, Besitz und Erwerb der Waffen im Rahmen des deutschen Waffenrechts festgelegt. 

Waffengesetz
Abschnitt 1
§ 1 Gegenstand und Zweck des Gesetzes, Begriffsbestimmungen
(2) Waffen sind
1. Schusswaffen oder ihnen gleichgestellte Gegenstände und
2. tragbare Gegenstände,
a) die ihrem Wesen nach dazu bestimmt sind, die Angriffs- oder Abwehrfähigkeit 
von
Menschen 
zu beseitigen oder herabzusetzen, insbesondere Hieb- und Stoßwaffen